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TRGS 5538 Min. Lesezeit

TRGS 553 Holzstaub 2025: Was sich geändert hat und was Betriebe jetzt tun müssen

1. Was ist die TRGS 553 und wer ist betroffen?

Die TRGS 553 „Holzstaub“ ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS), die verbindliche Anforderungen an den Umgang mit einatembarem Holzstaub am Arbeitsplatz regelt. Sie gilt für alle Betriebe, bei denen Holzstaub durch Bearbeitung von Holz und Holzwerkstoffen entsteht — also Schreinereien, Tischlereien, Möbelhersteller, Treppenbauer, Fensterbauer und ähnliche holzverarbeitende Betriebe.

Die rechtliche Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 6 (Gefährdungsbeurteilung). Die TRGS 553 konkretisiert, wie diese Gefährdungsbeurteilung für Holzstaub umzusetzen ist.

2. Die wichtigsten Änderungen der Neufassung Februar 2025

Am 28. Februar 2025 trat die überarbeitete Fassung der TRGS 553 in Kraft. Die zentralen Änderungen gegenüber der Vorgängerversion:

  • Technikvorrang statt Messung: Das STOP-Prinzip wird konsequent angewendet — technische Schutzmaßnahmen (Absauganlage nach Stand der Technik) haben Vorrang vor Messung und PSA.
  • Verbindlicher AGW von 2 mg/m³: Für einatembaren Hartholzstaub (A-Staub) gilt ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert von 2 mg/m³.
  • Verschärfte Wirksamkeitskontrolle: Täglich, monatlich und jährlich sind Prüfprotokolle für Absauganlagen vorgeschrieben.
  • Neue Maschinenpositivliste: Die Liste der Maschinen, die den AGW mit Stand-der-Technik-Absaugung einhalten können, wurde aktualisiert.

3. Verbindlicher AGW von 2 mg/m³ — was bedeutet das konkret?

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 2 mg/m³ für A-Staub (einatembarer Hartholzstaub) ist krebserzeugend der Kategorie 1. Das bedeutet: Betriebe müssen nachweisen, dass dieser Grenzwert eingehalten wird — oder dokumentieren, welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn er nicht eingehalten werden kann.

In der Praxis bedeutet das: Absauganlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, regelmäßig geprüft und gewartet werden. Wenn trotz optimaler Absaugung der AGW nicht eingehalten werden kann (z. B. bei bestimmten Schleifarbeiten), sind Betriebszeitbeschränkungen oder persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmaske FFP3) vorgeschrieben.

4. Die Maschinenpositivliste: Welche Maschinen sind kritisch?

Die Maschinenpositivliste der TRGS 553 listet Maschinen und Bearbeitungsverfahren auf, bei denen eine Stand-der-Technik-Absauganlage den AGW von 2 mg/m³ einhalten kann. Für Maschinen außerhalb dieser Liste oder bei Überschreitung der dokumentierten Betriebszeiten gelten besondere Anforderungen.

Beispiele für Betriebszeitbeschränkungen: Bandsägen mit handgeführtem Werkstück dürfen mit Hartholz maximal 1 Stunde pro Schicht betrieben werden, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

5. Verschärfte Wirksamkeitskontrolle: Täglich, monatlich, jährlich

  • Täglich: Sichtprüfung der Absauganlage — Funktion, Saugleistung, sichtbare Mängel
  • Monatlich: Funktionskontrolle — Differenzdruckmessung, Filtercheck, Abluftkontrolle
  • Jährlich: Prüfung nach BetrSichV § 11 durch eine befähigte Person

6. Betriebsanweisung nach Anlage 5 — neue Pflichtinhalte

Jeder Betrieb muss eine schriftliche Betriebsanweisung nach Anlage 5 TRGS 553 vorhalten, die nach Holzart und Maschine differenziert. Die Betriebsanweisung muss Informationen zur Gefährdung, zu Schutzmaßnahmen, zur persönlichen Schutzausrüstung und zum Verhalten im Notfall enthalten.

7. Wie HolzstaubTRGS die TRGS-553-Umsetzung vereinfacht

HolzstaubTRGS bildet alle TRGS-553-Protokollpflichten digital ab — von der täglichen Sichtprüfung bis zum BG-Audit-Export. Betriebsanweisungen nach Anlage 5 werden automatisch generiert, Filterwechsel-Erinnerungen sind integriert, die Maschinenpositivliste ist hinterlegt.

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