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TRGS 5532 Min. Lesezeit· 15. März 2026

TRGS 553 Holzstaub 2025: Was sich geändert hat und was Schreinereien jetzt tun müssen

Die TRGS 553 wurde im Februar 2025 neu gefasst. Was sich konkret geändert hat, welche Protokollpflichten neu hinzugekommen sind — und was Betriebe jetzt tun müssen.

Warum die Neufassung vom 28. Februar 2025 wichtig ist

Die TRGS 553 „Holzstaub" wurde am 28. Februar 2025 inhaltlich neu gefasst. Für viele holzverarbeitende Betriebe ist diese Änderung noch unbekannt — dabei hat sie direkte Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten im Betrieb.

Der wichtigste Unterschied zur alten Fassung: Die neue TRGS 553 setzt konsequent auf den Technikvorrang statt auf nachträgliche Messung. Technische Schutzmaßnahmen — allen voran eine dem Stand der Technik entsprechende Absauganlage — haben Vorrang vor Messung und persönlicher Schutzausrüstung.

Der neue verbindliche AGW von 2 mg/m³ — was ändert sich praktisch?

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Hartholzstaub (A-Staub) liegt nun verbindlich bei 2 mg/m³. Das bedeutet: Betriebe müssen nachweisen, dass dieser Grenzwert eingehalten wird.

In der Praxis bedeutet das für Schreinereien:

  • Die Absauganlage muss dem Stand der Technik entsprechen
  • Regelmäßige Prüfprotokolle sind Pflicht (täglich, monatlich, jährlich)
  • Bei nicht einzuhaltenden Grenzwerten sind Betriebszeitbeschränkungen oder PSA-Pflicht zu dokumentieren

Die Maschinenpositivliste: Wer steht drauf und was bedeutet das?

Die aktualisierte Maschinenpositivliste listet Maschinen auf, die mit einer Stand-der-Technik-Absauganlage den AGW einhalten können. Für Maschinen außerhalb der Liste oder bei Überschreitung der dokumentierten Betriebszeiten gelten erhöhte Anforderungen.

Beispiel: Bandsägen mit handgeführtem Werkstück dürfen bei Hartholzeinsatz maximal 1 Stunde pro Schicht betrieben werden, ohne dass zusätzliche Maßnahmen nötig sind.

Technikvorrang statt Messung — das STOP-Prinzip in der TRGS 553

Das STOP-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich) wird in der neuen TRGS 553 konsequent umgesetzt. Messungen sind nur noch in Ausnahmefällen erforderlich — wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage betrieben wird, gilt der AGW als eingehalten.

Neue Protokollpflichten: Täglich, monatlich, jährlich

Die neue Fassung schreibt drei Prüfebenen vor:

  • Täglich: Sichtprüfung der Absauganlage mit Protokoll
  • Monatlich: Funktionskontrolle (Differenzdruck, Filter, Abluft)
  • Jährlich: Prüfung nach BetrSichV § 11 durch befähigte Person

Frist und Übergangsregelung — wann muss umgesetzt sein?

Die neue Fassung gilt seit dem 28. Februar 2025 verbindlich. Eine gesonderte Übergangsfrist existiert nicht. Betriebe, die noch nach der alten Fassung dokumentieren, riskieren Beanstandungen bei der nächsten BG-HOLZ-Betriebsbesichtigung.

Erste Schritte für Ihren Betrieb: Checkliste zur TRGS-553-Neufassung

  1. Betriebsanweisung nach Anlage 5 auf aktuelle Fassung aktualisieren
  2. Prüfprotokolle für tägliche Sichtprüfung einführen
  3. Maschinenpositivliste prüfen — welche Maschinen haben Betriebszeitlimits?
  4. Jährliche BetrSichV-Prüfung terminieren und befähigte Person beauftragen
  5. Unterweisungen aktualisieren und dokumentieren

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